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BGH, 15.10.1992 - V ZB 16/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen - Fehlerhafte anwaltliche Anschrift in Anwaltsverzeichnis - Verhalten von Büropersonal (Bürovorsteher) - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88
Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von …
Auszug aus BGH, 15.10.1992 - V ZB 16/92
Bleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichen Anwalts aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (BGH, Beschl. v. 11. Juli 1988, II ZB 5/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 4 - m.w.N.). - BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87
Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die …
Auszug aus BGH, 15.10.1992 - V ZB 16/92
Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn - wie hier - der Anwalt in einem Einzelfall eine spezielle mündliche Weisung erteilt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 5 - m.w.N.). - BGH, 04.10.1988 - VI ZB 12/88
Anforderungen an Büroorganisation bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und …
Auszug aus BGH, 15.10.1992 - V ZB 16/92
Dabei ist es in der Regel auch notwendig, ein entsprechendes Verhalten des Büropersonals durch geeignete Anleitungen oder Anweisungen sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1988, VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 8 - m.w.N.). - BGH, 26.09.1990 - VIII ZB 24/90
Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei der Erteilung eines …
Auszug aus BGH, 15.10.1992 - V ZB 16/92
Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt, daß den Korrespondenzanwalt (BGH, Beschl. v. 26. September 1990, VIII ZB 24/90, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 10 - m.w.N.) der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).